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Verzicht auf und Entlassung aus der deutschen ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù

Verzicht auf deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù bei US-Einbürgerung
Wenn Sie in den USA leben, neben der deutschen auch die amerikanische (oder eine andere) ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù besitzen und auf die deutsche verzichten wollen, müssen Sie hierfür einen Verzichtsantrag stellen.
Das Bundesverwaltungsamt in Köln als für im Ausland lebende Deutsche zuständige ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùsbehörde prüft die Anträge. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die Auslandsvertretung wird der Verzicht wirksam.
Finden Sie weiterführende Informationen sowie das Antragsformular .
Entlassung aus der deutschen ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù
Deutsche Staatsangehörige, die keine weitere ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù besitzen, können aus ihrer ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù entlassen werden, um sich in einem Drittstaat einbürgern zu lassen und dies die Aufgabe der bisherigen ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù voraussetzt - in den USA ist dies regelmäßig nicht der Fall. Der Drittstaat muss zugesichert haben, dass die Einbürgerung nach Entlassung erfolgen wird, da der deutsche Staatsangehörige nicht staatenlos werden darf. Die Entlassung wird wirksam mit Aushändigung der Entlassungsurkunde.
Finden Sie weiterführende Informationen sowie das Antragsformular .